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Schwangerschaftsabbruch


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Eine Elternschaft verändert das Leben von Mutter und Vater einschneidend. Daher erwägen nicht wenige Paare bei einer ungewollten Schwangerschaft einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung, Abruptio, fälschlich auch Interruptio = Schwangerschaftsunterbrechung genannt). Rund 130 000 Frauen bzw. Paare entschließen sich in Deutschland jährlich zu diesem Eingriff. Aber auch bei einer gewollten Schwangerschaft kann es Situationen geben, die ein Fortsetzen der Schwangerschaft als nicht ratsam erscheinen lassen, z. B. bei einer Rötelninfektion der Mutter in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten, oder wenn das Kind wegen einer Fehlbildung nicht lebensfähig ist (hierzu gehört nicht das Down-Syndrom).

Ein Schwangerschaftsabbruch kann viele Gründe haben. Auch einige körperliche Erkrankungen der Mutter gehören dazu, ebenso seelische Probleme oder auch ein mangelhaftes soziales Umfeld. An eines sollte man jedenfalls immer denken: Eine solche Entscheidung treffen Frauen nicht leichtfertig.

Adoptionsfreigabe als Alternative. Wenn eine Frau ihr Kind austragen will, aber keine Möglichkeit sieht, es anschließend zu versorgen, kann sie das Baby zur Adoption freigeben. Beratung und Unterstützung erhalten interessierte Frauen beim zuständigen Kinder- und Jugendamt. Wer diesen Schritt in Erwägung zieht, sollte viel Zeit für das Gespräch aufbringen, denn eine Adoptionsfreigabe ist, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand wieder rückgängig zu machen.

Der rechtliche Rahmen zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist in allen Ländern Europas ein umstrittenes Thema: In Deutschland gilt seit Ende 1995 die eingeschränkte Fristenregelung. Nach § 218 des Strafgesetzbuchs ist der „mit Einwilligung der Schwangeren“ von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn er eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abwendet, und die Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Schwangere eine anerkannte Beratungsstelle aufsucht, zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch mindestens drei Tage liegen, und dass seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (was für Mediziner, die anders rechnen, die 14. SSW bedeutet.)

Je nachdem, welche Gründe dazu geführt haben, sich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, bevor er durchgeführt werden darf:

Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel. Nach dieser Regelung werden ~ 97 % der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland durchgeführt. Jede Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch und ohne medizinische oder kriminologische Begründung durchführen lassen will, muss sich zuvor in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle vorstellen und beraten lassen. Die Beratung ist kostenlos und soll nicht bevormunden oder belehren, sondern die Frauen rücksichtsvoll über Rechtsansprüche und mögliche Hilfen informieren. Dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, muss mit einer Beratungsbescheinigung belegt werden.

Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Begründung. Muss die Schwangerschaft aus medizinischen Gründen abgebrochen werden, wird von dem feststellenden Arzt eine Indikationsbescheinigung und ein Überweisungsschein ausgestellt; denn der Eingriff darf nicht von demselben Arzt durchgeführt werden, der die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Bei medizinischer Indikation gibt es derzeit noch keine gesetzliche Frist für die Durchführung des Abbruchs; Spätabbrüche nach der 24. SSW sind also prinzipiell erlaubt, die Einführung einer Frist vor Erreichung der Lebensfähigkeit wird aber in Deutschland diskutiert und von einigen Interessensgemeinschaften und Verbänden gefordert.

Schwangerschaftsabbruch mit kriminologischer Begründung. Kam die Schwangerschaft durch eine Straftat wie eine Vergewaltigung zustande, kann dies die Abtreibung begründen. Frauen müssen wie bei der medizinischen Notwendigkeit eine Indikationsbescheinigung und einen Überweisungsschein vorlegen.

Eine Beratung ist bei medizinischer oder kriminologischer Indikation nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber in Anspruch genommen werden.

Liegt ein medizinischer oder kriminologischer Grund für den Schwangerschaftsabbruch vor, bezahlen ihn in der Regel die Krankenkassen. Ansonsten müssen die Frauen meist selbst dafür aufkommen. Wer nur geringe Einkünfte hat, kann eine Kostenübernahme beantragen.

Den Abbruch bewältigen. Obwohl eine Abtreibung meist ohne körperliche Komplikationen verläuft, ist die psychische Belastung nicht zu unterschätzen. Die Situation, sich auf diesem Weg bewusst gegen das eigene Kind entschieden zu haben, muss bewältigt werden. Verdrängung hilft auf Dauer nicht.

Die meisten Frauen, aber auch ihre Partner, durchleben eine Phase der Trauer. Sie muss nicht unbedingt mit „Schuld“ assoziiert werden, die es abzutragen gilt. Ein solcher Eingriff bedeutet aber immer, einen Lebensweg mit einem (evtl. behinderten) Kind abgebrochen und dafür einen anderen Weg gewählt zu haben. Die Trauerphase kann unmittelbar nach dem Eingriff, aber auch erst Wochen später einsetzen und über Monate anhalten.

Gespräche mit dem Partner, mit Freunden und Angehörigen können entlasten und Halt geben. Auch Kontakte zu anderen Frauen, die sich ebenfalls einmal für einen Abbruch entschieden haben, sind für manche Frauen eine Entlastung. Wer alleine nicht zurechtkommt, kann sich professionelle Hilfe holen – die Beratungsstellen stehen den Frauen auch nach dem Abbruch offen.

Weiterführende Informationen

  • www.g-ba.de – Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses, Siegburg: Unter der Rubrik Informations-Archiv, Richtlinien finden Sie auch die zum Schwangerschaftsabbruch.
  • www.nachabtreibung.de – Fraueninitiative Selbsthilfe nach Abtreibung, Hamm: Die Internetseite bietet umfangreiche Informationen zu medizinischen, rechtlichen, aber auch seelischen Problemen und Risiken, einschließlich Erlebnisberichten und Foren.


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